Chrom-VI

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Das ungiftige Chrom(III)-oxid in Pulverform, wie es als Grundstoff der Chromgerbung zum Einsatz kommt. Gesundheitsschädlich sind nur das sechswertige Chrom sowie seine Verbindungen.
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Das ungiftige Chrom(III)-oxid in Pulverform, wie es als Grundstoff der Chromgerbung zum Einsatz kommt. Gesundheitsschädlich sind nur das sechswertige Chrom sowie seine Verbindungen.
Als risikolose Alternative zur Chromgerbung bietet sich die Pflanzengerbung an - wie etwa durch den Gerbstoff Quebracho (im Bild).
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Als risikolose Alternative zur Chromgerbung bietet sich die Pflanzengerbung an - wie etwa durch den Gerbstoff Quebracho (im Bild).
Mikroskopische Aufnahme von Chrom-VI-Verbindungen.
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Mikroskopische Aufnahme von Chrom-VI-Verbindungen.
Immer wieder einmal erreichen den Verbraucher über die Medien Berichte darüber, dass in bestimmten Lederartikeln (speziell Arbeitshandschuhen) Konzentrationen von Chromverbindungen festgestellt wurden, die die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschreiten. Dabei handelt es sich in der Regel um Stoffe, die bei der Chromgerbung zwar nicht zwangsläufig entstehen müssen, wohl jedoch abhängig von dem im Detail eingesetzten Verfahren und den Werkstoffen entstehen können.

Der Chemiker spricht hier von sogenannten Chrom-VI-Verbindungen, also von Verbindungen, die sechswertige Chrom-Ionen z. B. mit Sauerstoff eingehen (Chromat). Im Gegensatz zu den wenig schädlichen Verbindungen des dreiwertigen Chroms (Chrom-III) gelten chrom-VI-basierte Stoffe als zumindest allergen, in höheren und dauerhaften Dosen als krebserregend und akut toxisch.

Arbeitshandschuhe dürfen in Deutschland maximal drei Milligramm freisetzbares Chrom-VI pro Kilogramm Leder enthalten. Dies ist gleichzeitig die technische Nachweisgrenze und entspricht der Industrienorm DIN EN ISO 17075 vom Februar 2008.

Diese Grenzwerte gelten aber nur für den Arbeitsschutzbereich. Bei anderen Lederartikeln, die in engen Kontakt mit der Haut geraten - also vor allem Bekleidung und Schuhen - existiert bis dato kein Grenzwert, der dem privaten Endverbraucher eine ähnliche Qualitätsgarantie gibt.

Es ergibt sich aber ein Schutz durch die Bedarfsgegenstände-Verordnung. Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst eine weite Spanne von Produkten, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Dazu gehören Jacken, Hosen, Kleider, Schuhe, Mützen, Handschuhe, Armbänder, die alle aus Leder sein können. An Bedarfsgegenstände werden besondere Anforderungen gestellt, die dem gesundheitlichen Schutz des Verbrauchers dienen. Hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit ist in § 30 LFGB festgeschrieben, dass Bedarfsgegenstände bei bestimmungsgemäßem und bei vorhersehbarem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen dürfen. Explizite Grenzwerte oder ein Verbot werden aber bisher in der Bedarfsgegenstände-Verordnung nicht aufgeführt. Es gibt daher politische Bestrebungen, Chrom (VI) auch im Rahmen der Bedarfsgegenständeverordnung zu verbieten (Stand 06/2009).

Die Untersuchungsbehörden der Bundesländer haben zwischen den Jahren 2000 bis 2006 etwa 850 Lederproben (Handschuhe, Schuhe, Armbänder etc.) auf ihren Chrom-VI-Gehalt analysiert. Ungefähr jede zweite dieser Proben enthielt die gesundheitsschädliche Chemikalie. Davon überschritt jede sechste Probe einen Anteil von 10 Milligramm Chrom-VI pro Kilogramm Leder. Schon durch Konzentrationen ab 5 Milligramm pro Kilogramm aber besteht die Gefahr einer schleichenden Immunsensibilisierung, die in eine konkrete Allergie münden kann - insbesondere bei Personen, die bereits zu Hautekzemen neigen. Ein weiterer Risikofaktor ist der Kontakt von chromatbelasteten Lederartikeln mit nicht intakter Haut (Aufrauungen, kleine Verletzungen).

Ist die Allergie erst einmal ausgebildet, genügen schon geringste Chromatmengen, um entzündliche Hautreaktionen wie Schwellungen, Blasen, juckende rote Stellen und Abschuppungen hervorzurufen. Diese Hautreaktionen sind zunächst auf die direkten Berührungsstellen zum chromathaltigen Leder beschränkt, können sich aber im Extremfall über den gesamten Körper ausbreiten, wenn der Kontakt nicht eingestellt wird.

Heilungsmöglichkeiten existieren nicht, die Allergie bleibt lebenslang bestehen. Mediziner gehen davon aus, dass bereits 500.000 Personen in Deutschland von Chromatallergien betroffen sind. Für solcherart Betroffene ist es ratsam, bei der Anschaffung von Lederartikeln chromgegerbte Leder konsequent zu meiden und auf rein pflanzlich gegerbte Leder auszuweichen. Bei pflanzlich gegerbten Ledern muss dabei beachtet werden, dass es Mischgerbungen (z.B. Pflanzen- und Chromgerbung kombiniert) gibt. Daher dürfen dann nur chromfreie, pflanzlich gegerbte Leder gekauft werden.

Wie Chrom-VI-Verbindungen konkret entstehen bzw. konsequent vermieden werden können, ist inzwischen gut erforscht. Chinesische Wissenschaftler haben nachgewiesen, dass Leder mit hohen Anteilen ungesättigter Fettsäuren die Herausbildung von Chrom-VI begünstigen. Man weiß auch, dass Chrom-VI bei der Gerbung auch aus den als ungefährlich geltenden Chrom-III-Verbindungen entstehen kann, wenn Unregelmäßigkeiten im Gerbprozess sowie bestimmte Zusatzstoffe hineinspielen. Inzwischen gibt es Chromgerbstoffe, die mit Additiven versehen sind, die einer Chrom-VI-Entstehung gezielt entgegenwirken; diese Stoffe sind jedoch teuer, und der Verbraucher kann insbesondere bei preiswerten Importartikeln nicht grundsätzlich davon ausgehen, es mit gesundheitlich unbedenklicher Ware zu tun zu haben. Hier kann der Kunde nur auf Selbstverpflichtungen jener Hersteller vertrauen, die sich freiwilligen Kontrollen ihrer Chargen unterziehen und dies mit Siegeln unabhängiger Prüfinstitutionen belegen können.

Bei hochwertigen Lederprodukten konnten in den letzten Jahren keine Probleme mit Chrom-VI registriert werden.

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